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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nordic-Event auch Nordic-Group für die Veranstaltungstechnik und den Veranstaltungsservice.
Nordic-Event und Nordic-Events sind ein Geschäftsbereich und Service Nordic Verwaltungs & Betriebs UG (haftungsbeschränkt),
folgend "Nordic-Group" oder "Nordic-Event" genannt.

Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich
Die folgenden AGB gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Nordic-Group – im folgenden Auftragnehmer – und Ihren Vertragspartner – im nachfolgenden Auftraggeber-.
Dies umfasst sowohl Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über Sach-, Dienst-, Werk-oder sonstige Leistungen. Es umfasst somit auch Geschäftsbereiche der Vermietung von Veranstaltungstechnik, die Überlassung von Personal als auch die komplette Erbringung von vertraglich vereinbarter Veranstaltungstechnik und / oder Veranstaltungsplanung.

§ 2 AGB des Auftraggebers
Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.
Nur soweit die des Auftraggebers ausdrücklich zugestimmt wurde, sollen die des Auftraggebers als vereinbart gelten.


§ 3 Vertretungsberechtigung
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt mündlich oder schriftlich ohne ausdrückliche Bestätigung oder Vollmacht der Geschäftsführung / der Inhaber bzw. ohne Prokura Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die über den schriftlichen Vertragsinhalt hinausgehen.


§ 4 Angebot, Annahme und Annahmefrist
(1) Angebote
Die Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
Sofern eine Annahmefrist eingeräumt wird, kann diese bis zur Auftragserteilung zurückgenommen werden.
Die Rücknahme erfolgt gegenüber dem Auftraggeber schriftlich(per E-Mail, Brief oder Fax).
(2) Preislisten
Preislisten, die dem Auftraggeber zugesandt werden, sind unverbindlich und können jederzeit geändert werden.
Verbindlich sind nur die genannten Preise in den Einzelangeboten, soweit dort nichts anderes vermerkt ist.
(3) Annahme
Das Angebot kann durch den Auftraggeber nur schriftlich (Brief oder Fax) durch eine vertretungsberechtigte Person angenommen werden.
Auf Nachfrage des Auftragnehmers ist die Vertretungsberechtigung unverzüglich nachzuweisen.
(4) Abweichungen
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Der Verzicht auf die Schriftform muss schriftlich erfolgen.
Ein mündlicher Verzicht ist nicht wirksam.
Handschriftliche Ergänzungen stellen ein neues Angebot dar und bedürfen einer erneuten Annahme.

§ 5 Fristen
Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt worden sind.
Der Beginn der bestätigten Frist hängt davon ab, dass durch den Auftraggeber alle technischen Fragen beantwortet und unmissverständlich geklärt wurden.
Weiterhin ist Voraussetzung, für die Erfüllung von Fristen oder Terminen, dass der Auftraggeber alle an Ihn gestellten Anforderungen erfüllt hat.


§ 6 Überprüfung Bonität / Adressen
Im Rahmen der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen werden vom Auftragnehmer verschiedene Daten, auch Adressdaten, erhoben.
Soweit notwendig werden auch gespeicherte Adress- Daten und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, von Auskunfteien herangezogen. Insbesondere handelt es sich um folgende Auskunfteien:
Creditreform
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co KG, Postfach 500 166, 22071 Hamburg
SCHUFA Holding AG
INFORMA
Die Hinzuziehung weiter Auskunfteien behält sich der Auftragnehmer vor.


§ 7 Verzug, Rücklastschriftgebühren
(1) Sofern der Auftraggeber Zahlungstermine nicht einhält, ist der rückständige Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.
Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten einen geringeren Zinsschaden nachzuweisen.
(2) Im Falle von Rücklastschriften ist der Auftragnehmer berechtigt eine Bearbeitungspauschale von 15 € zu fordern, dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(3) Sofern es zu Schwierigkeiten bei Zahlungen des Auftraggebers kommt, die dieser zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlungsbedingungen einseitig auf Vorauszahlung umzustellen.
Der Auftraggeber wird über die Umstellung der Zahlungsmodalitäten unverzüglich durch den Auftragnehmer informiert.
(4) Bei Umstellung der Zahlungsmodalität entfallen auch alle bisher getroffenen Stundungsvereinbarungen, Die Restforderungen werden sofort fällig gestellt.
Zur Zahlung angenommenen Wertpapiere werden nicht mehr zur Einlösung vorgelegt, sondern bei Zahlung der offenen Positionen an den Auftraggeber zurückgegeben.

§ 8 Zahlungsmittel
(1) Schuldbefreiende Zahlungen des Auftraggebers haben entsprechend der im Auftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen zu erfolgen.
Abweichungen von den Zahlungsbedingungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Kosten die durch die Abweichung entstehen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 9 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
(1) Zurückbehaltungsrecht
Soweit dem Auftraggeber aus früheren Vertragsverhältnissen noch Forderungen zustehen, ist dieser nicht berechtigt, Leistungen aus dem aktuellen Vertragsverhältnis zurückzubehalten.
(2) Aufrechnung
Aufrechnungen mit Forderungen sind nur zulässig, wenn der Auftragnehmer schriftlich zugestimmt hat und die Forderungen fällig sind oder gerichtlich festgestellt wurden.

§ 10 Prüfungspflicht
Der Auftraggeber hat bei Übergabe der Vertragsgegenstände diese unverzüglich auf Vollständigkeit und äußere Unversehrtheit zu überprüfen und dies auf dem jeweiligen Lieferschein zu quittieren.
Falls dies nicht geschieht, geht die Beweislast für eine unvollständige oder mangelhafte Lieferung auf Ihn über.

§ 11 Umgehung
Soweit der Auftraggeber Verträge mit Unternehmen abschließt, die Ihm im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder –Durchführungen mit dem Auftragnehmer bekannt geworden sind, so verpflichtet sich der Auftraggeber, an den Auftragnehmer eine Vermittlungsprovision in Höhe von 15% des Netto-Auftragsvolumens zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.

§ 12 Notwendige Unterlagen, Auslagen
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Ausführung und Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
Insbesondere handelt es sich um folgende Unterlagen:
-Behördliche Anordnungen
-Vorschriften
-Grundrisse
-Information über die Art der Medien sowie die Medien selbst
-Notwendige Bauhilfsmittel und Angaben, ob diese vorhanden sind
-Stromanschlüsse und deren Belastbarkeit
-Be- und Entlademöglichkeiten
-Art, Ort Größe und Zeitrahmen sowie Programm der Veranstaltung
-Budgetvorgaben
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Durchfahrt bzw. Anlieferung möglich ist.
Weiterhin hat er für entsprechende Parkmöglichkeiten zu sorgen.
Auslagen für notwendige Kosten, die vom Auftragnehmer verauslagt werden, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Warend einer Produktion oder Veranstaltung ist dem Auftragnehmer oder von ihm beauftragen Personen der Zugang zur Veranstaltung oder Produktion jederzeit sicherzustellen und einzuräumen.

§ 13 Leistungsverzögerungen
Sofern es bei Lieferungen oder Leistung zu Verzögerungen , die auf höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen und Leistungen oder Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netzt),hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten.
Dies gilt auch, wenn die Störungen bei Dritten eintreten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen oder Lieferungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder aber wegen des nichterfüllten Teiles vollständig oder von teilen des Vertrages zurückzutreten.
Unberührt davon bleibt das Rücktrittsrecht des Auftraggebers, sofern durch die Verzögerung die Leistung für den Auftraggeber nicht mehr verwendbar ist.
Sofern die Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen und Termine vom Auftragnehmer zu vertreten ist, hat der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Entschädigung für den Verzug.
Dieser ist aber auf maximal die Höhe des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung beschränkt.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer den Verzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat.

§ 14 Allgemeine Haftungsbeschränkung
Ansprüche auf Schadensersatz des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmer oder eines Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Eine Haftung für Dritte, z.B. Gäste des Auftraggebers ist grundsätzlich Ausgeschlossen.

§ 15 Außerordentliche Kündigung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn:
- Sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben und er trotz Aufforderung keine Kaution gestellt hat.
- Der Auftraggeber sich mit wesentlichen Zahlungen in Verzug befindet und die Rückstände trotz Kündigungsandrohung nicht ausgeglichen hat.
- Die Auftragsgegenstände vertragswidrig verwendet.
- Wenn aufgrund höherer Gewalt die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer unmöglich ist.

§ 16 Rechte Dritter
Die Geräte sind durch den Auftraggeber von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten.
Sofern die Geräte durch Dritte gepfändet oder in irgendeiner Weise in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und die notwendigen Unterlagen zu überlassen.
Die für die Aufhebung der Eingriffe Dritter notwendigen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

§ 17 Kaufverträge
Verkaufte Gegenstände bleiben bis zum vollständigen Rechnungsausgleich Eigentum des Auftragnehmers.
Sofern gebrauchte Geräte an andere Unternehmer verkauft werden, erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 18 Dienstleistungs- / Werkverträge
(1) Im Rahmen von Dienstleistungs- und Werkverträgen hat der Auftraggeber rund um die Uhr für die notwendige Absicherung des Personals und Materialien des Auftragnehmers zu sorgen.
Die entsprechenden Aufgaben werden nicht vom Auftragnehmer übernommen.
(2) Der Auftraggeber hat die Verantwortung dafür, dass die Statik der vom Auftragnehmer zu erstellenden Konstruktion unter Berücksichtigung der vorgesehenen Belastungen gegeben ist.
Weiterhin hat er dafür zu sorgen, dass alle Befestigungsstellen entsprechend der geplanten Belastung geeignet sind.
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn aus seiner Sicht die Konstruktion nicht geeignet ist oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich die entsprechende Stelle mit dem Auftragnehmer in Augenschein zu nehmen und falls erforderlich Abhilfe zu schaffen.
Sofern der Auftraggeber trotz der Bedenken des Auftragnehmers auf der Umsetzung der Planung ohne Änderung besteht, ist der Auftragnehmer berechtigt, sofern er durch die Umsetzung der Planung Gefahr für Leib oder Leben Dritter, einschließlich seiner Mitarbeiter, oder für seine eingebrachten Gegenstände sieht, einen entsprechenden Prüfer zu beauftragen.
Sofern der Prüfer mit dem Auftragnehmer übereinstimmt, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner vor Ort zu benenne und die entsprechenden Kontaktdaten
mitzuteilen.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verpflegung des durch den Auftragnehmer eingesetzten Personals zu übernehmen. Sofern der Auftraggeber die Verpflegung nicht als Sachleistung erbringt, ist ein pauschaler Tagessatz von 25 € je Person pro Auftragstag in Rechnung gestellt.
(6) Erfolgt die Abrechnung für das eingesetzte Personal nach Tagessätzen, so sind vom Tagessatz 10 Stunden gedeckt. Sofern darüber hinaus pro Arbeitstag Arbeitsstunden anfallen, sind diese gesondert zu vergüten.
(7) Sofern sich der Einsatzort außerhalb eines Umkreises von 100 km um den Standort 20095 Hamburg befindet, sind entsprechende Übernachtungsmöglichkeiten auf Kosten des Auftraggebers zu stellen.
Dabei ist für jede eingesetzte Person ein Einzelzimmer zu stellen.
Die Fahrzeit zwischen Einsatzort und Übernachtungsmöglichkeit darf nicht mehr als 30 Minuten betragen.
Sofern die Fahrzeit mehr beträgt, sind die entsprechenden Fahrzeiten als Arbeitszeit anzurechnen.
(8) Die Einholung von behördlichen Genehmigungen, Konzessionen, Bauabnahmen oder sonstiger erforderlicher Genehmigungen und Anmeldungen (GEMA- / GVL-Anmeldung, Anmeldung bei der KSK, Anmeldung bei etwaigen Verwertungsgesellschaften, Landkreisen, Kommunen etc.) obliegen dem Auftraggeber. Sofern es zu Beanstandungen durch Behörden kommt, die nach Ansicht des Auftraggebers vom Auftragnehmer zu verantworten sind, ist dieser unverzüglich zu informieren.
Insbesondere sind dem Auftragnehmer die geltend gemachten Mängel schriftlich und sofort mitzuteilen.
Der Auftragnehmer wird diese unverzüglich prüfen und dazu Stellung nehmen.
(9) Sofern aufgrund behördlicher Anordnungen Maßnahmen notwendig sind, die vom Auftrag nicht umfasst sind, ist der Auftragnehmer berechtigt diese gesondert abzurechnen.
Die Vergütung erfolgt entsprechend den vereinbarten Vergütungsbedingungen.
Will eine der Vertragsparteien eine andere Vergütungsgrundlage ansetzen, so ist die entsprechende Partei verpflichtet, den anderen Vertragspartner dies unverzüglich anzuzeigen.
Kommt eine Einigung über die Zusatzarbeiten nicht zustande, so sind beide Parteien zur Kündigung berechtigt.
Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, einen Ausfallentschädigung entsprechend den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.
(10) Falls der Auftrag durch den Auftraggeber storniert wird, ist von diesem an den Auftragnehmer eine Ausfallgebühr in folgender Höhe zu zahlen:
Stornierung innerhalb von 365 Tagen vor Leistungsbeginn 80 %
Stornierung innerhalb von 60 Tagen vor Leistungsbeginn 90 %
Stornierung innerhalb von 30 Tagen vor Leistungsbeginn 100 %
Soweit der Auftragnehmer die stornierte Leistung anderweitig verwerten kann, wird die dafür erhaltene Vergütung auf die Abstandsgebühr angerechnet.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein geringerer Ausfall entstanden ist oder aufgrund unterlassener anderweitiger
Verwertung entstanden wäre.

§ 19 Mietverträge
(1) Leistungsort für die Gestellung von Mietobjekten ist das Lager Hamburg.
Sofern die Mietobjekte auf Wunsch des Kunden zu diesem transportiert werden, gehen die Transportkosten zu seinen Lasten.
Die Mietobjekte sind am Lager Hamburg wieder zurückzugeben.
(2) Die Mietzeit berechnet sich nach Einsatz- und Rolltag.
Dabei umfasst ein Einsatz- / Rolltag 24 Stunden.
Die Start- und Endtage werden voll abgerechnet, auch wenn diese keine 24 Stunden umfassen.
(3) Sofern der Auftraggeber die Mietobjekte länger als vereinbart nutzen, so hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
Dieser wird dann ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
(4) Sofern der Auftraggeber das Mietobjekt nicht rechtzeitig zurückgibt, so ist für jeden Tag der vereinbarte Mietpreis zuzüglich eines Zuschlages von 25% zu zahlen.
(5) Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber nur einwandfrei funktionierende, geprüfte und vollständige Waren.
Der Auftraggeber hat bei Übergabe die Ware auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und dies entsprechend auf dem Lieferschein zu
bestätigen. Sofern Mängel während der Mietzeit auftreten, bleibt es dem Auftraggeber unbenommen, nachzuweisen, dass die Schäden nicht durch seine
Nutzung verursacht sind, sondern von Anfang an vorhanden waren.
Im Übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Beseitigung der Mängel zu ermöglichen, insbesondere Zugang zu dem Mietobjekt zu gewähren.
Während der Mietzeit ist der Auftragnehmer berechtigt, etwaige Mängel zu beseitigen.
Er ist – unabhängig von dem Recht des Mieters auf Mietminderung oder Rücktritt – nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet.
(6) Sobald die Mietsache an den Auftraggeber übergeben wurde, haftete dieser für den Untergang der Sache.
Während der Mietzeit sind die Sachen pfleglich, sachgerecht und bestimmungsgemäß zu behandeln.
Die Mietsachen dürfen nur von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut bzw. inbetrieb genommen werden.
Die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, ist sicherzustellen.
Die Gegenstände sind im sauberen, einwandfreien Zustand und geordnet zurückzugeben.
(7) Die Übergabe an den Auftraggeber findet nur gegen Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments statt, mit dem die Identität und die Anschrift erkennbar sind.
Bei juristischen Personen gilt dies für den Vertretungsberechtigten.
Handelt es sich um einen gesondert Bevollmächtigten hat dieser die Bevollmächtigung durch entsprechende Dokumente nachzuweisen.
Diese sind in Kopie dem Auftragnehmer oder dessen Transporteuer auszuhändigen.
(8) Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kaution in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietobjektes zu verlangen.
Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjektes wird diese vollständig erstattet.
Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
Für den fall, dass das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wird, werden die entsprechenden Forderungen mit der Kaution verrechnet und gegenüber dem Auftragnehmer entsprechend abgerechnet.
(9) Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches in Höhe des Neuwertes der Geräte.
Verbrauchte, defekte oder verloren gegangenen Verbrauchsmaterialien oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Auftraggeber in Höhe des üblichen Marktpreises zu erstatten.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der Neuwert bzw. Marktpreis sei.
(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die mit der jeweiligen Mietsache verbundenen Risiken ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
(11) Falls der Auftrag durch den Auftraggeber storniert wird, ist von diesem an den Auftragnehmer eine Ausfallgebühr in folgender Höhe zu zahlen:
Stornierung innerhalb von 365 Tagen vor Leistungsbeginn 50 %
Stornierung innerhalb von 60 Tagen vor Leistungsbeginn 80 %
Stornierung innerhalb von 30 Tagen vor Leistungsbeginn 100 %
Soweit der Auftragnehmer die stornierte Leistung anderweitig verwerten kann, wird die dafür erhaltene Vergütung auf die Abstandsgebühr angerechnet.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein geringerer Ausfall entstanden ist oder aufgrund unterlassener anderweitiger Verwertung entstanden wäre.

§ 20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Rechts, insbesondere dem UN-Kaufrecht.
(2) Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
(3) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Lüchow, Deutschland.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.